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![]() Prüfungen in der Pflegeausbildung Die bundeseinheitlichen Regelungen im Gesetz für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, im Altenpflegegesetz sowie in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung liefern relativ grobe Vorgaben für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen in den Pflegeausbildungen. Im Folgenden werden ausführlichere Hilfen für die Organisation und Dokumentation von Prüfungen in der Pflegeausbildung gegeben, ohne die Gestaltungsfreiheit und Vielfältigkeit der verschiedenen Ausbildungseinrichtungen einzuschränken. Prüfung am Fallbeispiel Unter einer fallbasierten Prüfung ist eine fall-/problemorientierte Prüfung zu verstehen, welche den Prüfling zur Bearbeitung von komplexen (praxisnahen) Aufgaben befähigt. Neben der gezielten Wissensabfrage sind insbesondere die Anwendung des Wissens und dessen Reflexion von Bedeutung. Anstelle bloßer Abfrageaufgaben sind fall/-problemorientierte Prüfungen zu erstellen, die nicht nur die vermittelten Unterrichtsinhalte (den Wissenstand) in den Vordergrund zu stellen, sondern die Anwendung des Wissens am Fallbeispiel testen. Deren Inhaltsschwerpunkte ergeben sich aus den in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Themenbereichen bzw. Lernfeldern. Objektive Beurteilung Für die fallbasierte Bewertung der praktischen Prüfung sollten die Beurteilungskritierien je nach Problem (Fall) flexibel verwendet, die bereits in Tätigkeitsnachweisen und Beurteilungsbogen der praktischen Ausbildung eingesetzt wurden. Damit sind sie den Lernenden (als Rüstzeug für die Prüfung) bereits transparent gemacht worden. Von der Entwicklung völlig neuer Beurteilungs- bzw. Prüfungskriterien oder Handlungsbewertungslisten, die den Prüflingen dann nicht bekannt wären, ist abzusehen. So soll der Prüfling die Prüfungskriterien und Lernziele kennen und nicht etwa von subjektiv variierbaren Gewichtungen von Sozialkompetenzen „überrascht“ werden. Die Bewertung von Schlüsselqualifikationen (wie Sach-, Fach-, Personen-, Sozial- und Methodenkompetenz) darf nicht als direkter oder gar alleiniger Maßstab angesetzt, weil auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen in den Pflegeberufen ausdrücklich die Benotung der Leistungen (in den einzelnen Lern- bzw. Themenbereichen) nach dem Schulnotensystem vorsehen. Eine bloße Orientierung an Leistungs- und Verhaltensmerkmale, welche in noch zu überprüfenden und anzupassenden Leitlinien einiger zuständiger Behörden vorgegeben werden, ermöglicht kaum eine objektive und fachlich fundierte Bewertungen, weil die einzelnen Leistungsmerkmale in der Praxis nicht voneinander getrennt werden können und äußerst pauschale Urteile ergeben würden. Ebenso ist eine Bewertung lediglich nach dem Erreichungsgrad (Lernziel erreicht bzw. teilweise erreicht oder nicht erreicht) hinsichtlich des § 4 AltPflAPrV bzw. § 7 KrPfGAPrV nicht sinnvoll. Denn diese Paragrafen schreiben das Schulnotensystem (Note 1 „sehr gut“ bis 6 „ungenügend“) vor. Die Benotung der Prüfungsleistungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes (Ende 3. Ausbildungsjahr!). Zur sehr ins Detail gehende Prüfungsinhalte und einrichtungsinterne Sonderregelungen können zu lästigen und unnötigen Zeitfressern werden und gewährleisten keinen objektiven Prüfungsablauf. Verschlüsselte oder doppeldeutige und damit für die einzelne Schülerin nicht klar interpretierbar, sondern eher „abstempelnde“ Formulierungen, wie sie aus manchen rechtlich bedenklichen Arbeitszeugnissen bekannt sind, haben in pädagogischen und konstruktiven Beurteilungen nichts zu suchen. So soll sich auch der Prüfling selbst mittels transparenter Prüfungskriterien selbstbestimmte und demzufolge besonders wirksame Lernmotivationen verschaffen können. Flexible Einsatzmöglichkeiten Zur Dokumentation der Praktischen Prüfung empfiehlt es sich, während der Übergabe, bzw. des Pflegegespräches, der Pflegedurchführung und der Reflexion ein Protokoll zu führen. Die detaillierte Bewertung erfolgt in Ruhe nach der praktischen Prüfung anhand der Prüfungsbogen (siehe Beispiel in Abbildung 3). Diese sind für die praktische Pflege je nach Aufgabengebiet flexibel einsetzbar. Kriterien, die in der jeweiligen Prüfungssituation nicht beurteilt werden können, können auf den Vordrucken mit einem entsprechendem Symbol gekennzeichnet werden. Leerzeilen bieten Platz für einrichtungsinterne Ergänzungen. Die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Einzelnoten. Bescheinigung der Ausbildungszeit / Vornoten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflPrV) regelt im § 3 ausdrücklich, dass die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler Teilnahmebescheinigungen und Jahreszeugnisse erteilt. Diese sollen Auskunft über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung geben. Letzteres wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt. Die Vornoten werden lt. § 9 Abs. 2 AltPflAPrV bei der Bildung der Noten des mündlichen, schriftlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege trifft dagegen keine Aussagen zur Berücksichtigung der geleisteten Vornoten. Hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung sollen u.a. eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorliegen, s. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KrPflAPrV. Dieser Paragraf verweist auf § 1 Abs. 4, welcher eine „erfolgreiche Teilnahme“ vorschreibt. In Abbildung 1 wird aus diesem Grund auch für die Berufe in der Krankenpflege eine Vorlage für ein Jahreszeugnis vorgeschlagen. Diese orientiert sich an den in Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV vorgegebenen Themenbereichen. |